Eigentlich wäre die gesetzliche Grundlage für die E-Auto-Privilegien am 31. Dezember 2026 ausgelaufen. Ohne eine rechtzeitige Verlängerung hätten Städte und Gemeinden ab 2027 keine rechtliche Handhabe mehr gehabt, Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr bevorzugt zu behandeln. Das Bundeskabinett hat nun jedoch die Reißleine gezogen. Mit der beschlossenen Novelle wird der bewährte Rechtsrahmen um weitere neun Jahre verlängert.

Laut Politik hat sich das Gesetz seit seiner Einführung im Jahr 2015 bewährt. Ulrich Lange, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr, betont die Bedeutung der Reform:

"Das Elektromobilitätsgesetz hat sich bewährt. Seit über zehn Jahren gibt es den Kommunen die Möglichkeit, Elektromobilität vor Ort sichtbar und attraktiv zu machen. Mit der Novelle entwickeln wir dieses erfolgreiche Instrument konsequent weiter."

Die neuen Vorteile: Gratis-Anwohnerparken und Dauer-Laden ohne E-Kennzeichen

Für Halter von reinen Stromern wie dem VW ID.3 bringt die Novelle nicht nur die Fortführung bekannter Rechte, sondern auch echte finanzielle Entlastungen und erhebliche Vereinfachungen im Alltag:

  • Kostenlose Anwohnerparkausweise: Kommunen erhalten künftig die explizite Option, für elektrisch betriebene Fahrzeuge komplett auf die Gebühren für Anwohnerparkausweise zu verzichten. In Großstädten, in denen diese Ausweise zuletzt massiv teurer wurden, bedeutet das eine jährliche Ersparnis von oft mehreren hundert Euro.
  • Laden ohne E-Kennzeichen: Eine wesentliche Vereinfachung betrifft das Parken während des Ladevorgangs im öffentlichen Raum. Wer an einer öffentlichen Ladesäule lädt, darf dort künftig auch ohne ein spezielles „E“ auf dem Kennzeichen parken. Dies schafft mehr Rechtssicherheit, beseitigt Schilder-Wirrwarr und hilft insbesondere ausländischen E-Autofahrern, die in Deutschland laden möchten.
  • Freigabe von Busspuren und Sonderparkplätzen: Die bewährten Sonderrechte wie das Nutzen von Busspuren oder das kostenlose Parken auf speziell ausgewiesenen Stellflächen bleiben im Ermessen der jeweiligen Städte und Gemeinden erhalten.

Bittere Pille für Hybride: Strengere Regeln für das E-Kennzeichen

Während reine Elektrofahrzeuge auf der ganzen Linie profitieren, zieht die Bundesregierung die Zügel bei den Plug-in-Hybriden (PHEV) deutlich an. Um den realen Nutzen der Teilzeitstromer besser abzubilden, werden die Kriterien des EmoG an die strengeren Richtlinien der Dienstwagenbesteuerung angepasst.

Für neu angeschaffte Hybrid-Fahrzeuge gilt: Eine Privilegierung und damit das Anrecht auf ein E-Kennzeichen sowie die dazugehörigen kommunalen Vorteile gibt es künftig nur noch, wenn der Plug-in-Hybrid entweder höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt oder eine rein elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern (WLTP) nachweisen kann. Ältere Hybridmodelle mit geringeren Reichweiten fallen damit nach und nach aus dem Raster und verlieren ihre Sonderrechte im Stadtverkehr.

Ausweitung auf E-Lkw und Busse

Neben den Anpassungen im Pkw-Sektor öffnet das novellierte Gesetz den Vorzugskatalog auch für den schweren Verkehr. Künftig können Städte und Gemeinden auch für Elektrobusse sowie mittelschwere und schwere Elektro-Lkw Privilegien wie spezielle Zufahrtsrechte einräumen. Damit soll der Übergang von Logistikunternehmen und kommunalen Verkehrsbetrieben auf klimafreundliche Antriebe beschleunigt werden.

Das überarbeitete EmoG geht nun in die weiteren parlamentarischen Abstimmungen, um rechtzeitig vor dem Ablauf der alten Frist Ende 2026 in Kraft zu treten. Für E-Auto-Käufer bringt der Kabinettsbeschluss jedoch schon jetzt wertvolle Planungssicherheit bis weit ins nächste Jahrzehnt hinein.